Satzung 2009

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V.“ (FÖTEV-NRW e.V.)
  2. Die Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V. hat ihren Sitz in Wuppertal und ist aber in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben der Föderation

  1. Das Ziel und der Zweck der Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V. ist sich für die Belange seiner Mitgliedervereine einzusetzen. Im Rahmen dieses Zieles sollen Kinder und Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte landesweit auf allen Erziehungs- und Bildungsebenen gefördert werden.
  2. Die Föderation wird sich dafür einsetzen, dass sich die schulischen und moralischen Leistungen der Kinder und Jugendlichen steigern, um ihnen dadurch bessere Möglichkeiten zu eröffnen.
  3. Die Föderation wird Lösungsvorschläge für die auftretenden Probleme im Bildungswesen erarbeiten und sich für deren Umsetzung einsetzen.

Die Aufgaben der Föderation sind im Einzelnen folgende:

  • Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Elternvereinen mit Zuwanderungsgeschichte
  • Stärkung der Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden
  • Ausbildung und Fortbildung von Multiplikatoren
  • Stärkung und Sensibilisierung der Eltern für Bildungsfragen und -themen
  • Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedsvereine
  • Die Föderation bietet Jugendarbeit und Betreuung an und setzt sich für die Verbesserung der Chancengleichheit sowie der Integration von Jugendlichen im Sinne des Jugendhilfegesetzes ein
  • Bei Bedarf sollen Einrichtungen im erzieherischen und schulischen Bereich eingerichtet werden.
  • Die Föderation initiiert und fördert Integrationsmaßnahmen; sie wird bei Bedarf hierzu Projekte durchführen
  • Die Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V. ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Föderation ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Föderation dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder
  4. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel der Föderation dürfen nur für die in dieser Satzung aufgeführten Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen und keine Kostenerstattungen, die der Satzung widersprechen.
  7. Die Mitgliedervereine dürfen nur im Sinne der Föderation unterstützt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Der Föderation können alle Elternvereine in NRW beitreten.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand der Föderation gestellt, der über die Aufnahme beschließt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Erlöschen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit der Auflösung des Mitgliedsvereins
    • mit der schriftlichen Austrittserklärung, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verbunden ist
    • mit der Entlassung aus der Mitgliedschaft
    • falls die Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung gezahlt werden
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge jährlich innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres.
  6. Entlassungen aus der Mitgliedschaft:

    Falls festgestellt wird, dass ein Mitgliedsverein gegen die Interessen der Föderation verstoßen hat, kann mit dem Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft beendet werden. Vor dem Ausschluss aus der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes vom Vorstand einzuholen und zu überprüfen. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss wird dem Betroffenen per Einschreiben mit Rückschein zu der letzt bekannten Anschrift zu gestellt. Ein Verein, deren Mitgliedschaft auf diese Weise beendet wurde, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Dieser schriftliche Widerspruch wird nach dem Eingang bei der ersten Mitgliedsversammlung in die Tagesordnung aufgenommen und entschieden. Macht der betroffene Verein innerhalb dieser Frist vom Recht des Widerspruchs keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe

Die Organe der Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V. sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat
  4. Revisoren
§ 6 Mitgliederversammlung

  1. 1. Das oberste Organ der Föderation türkischer Elternvereine in NRW e.V. ist die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    • Die Haushaltsplanung und die Abrechnung abzunehmen
    • Die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
    • Den Vorstand neu zu wählen
    • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Föderation zu bestimmen
    • Drei Revisoren zu wählen und deren Bericht für den vergangenen Zeitraum entgegenzunehmen
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der Sitzungsunterlagen.
  3. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitgliedsvereine es verlangt.
  4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedsvereinen beschlussfähig (Ausnahme §10). Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme. Die Wahlen zum Vorstand können als Einzel- oder als Gruppenwahl durchgeführt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft das Amt anzunehmen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
    • Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und zwei Protokollführer zu wählen. Von dieser Wahl ist der Vorstand ausgeschlossen. Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches dann vom Versammlungsleiter und von den Protokollführern unterschrieben wird.
  6. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Vereine erforderlich.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus elf Personen:
    • Vorsitzende/r
    • vier stellvertretende Vorsitzende
    • Kassenwart
    • stellv. Kassenwart
    • Schriftführer/in
    • stellv. Schriftführer/in
    • zwei Besitzer
    • und vier Ersatzmitglieder
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Vertretern der Mit¬gliedervereine für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand trifft sich unter der Leitung des Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zur Sitzung erschienen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches dann von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Föderation wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  7. Die Vorstandsämter werden in der ersten Vorstandssitzung, die alsbald nach den Wahlen einberufen wird, an die durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder vergeben.
§ 8 Revisoren

Die Kasse der Föderation sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung der Föderation gewählten Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 9 Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes in weitergreifenden fachlichen und organisatorischen Fragen der Verbandsarbeit wird vom Vorstand ein Beirat gebildet, der sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammensetzt. Diese sollen engagierte Multiplikator/innen, Fachleute und Politiker/innen sein.
  2. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder dauert jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende des Beirats wird durch die Mitglieder des Beirats gewählt.
  3. Der Beirat sieht seine Aufgaben im Sinne und zum Wohle aller Mitglieder der Föderation und betrachtet sich nicht als Interessenvertretung einzelner Gruppen. Er wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Beiratsmitgliedern unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird. An den Beiratsitzungen nehmen die Vorstandsmitglieder der Föderation teil.
  4. Der Beirat berät den Vorstand in allen grundlegenden Fragen des Verbandes. Er begutachtet die Finanzverwaltung, insbesondere den jährlichen Haushaltsplan, und berät zusammen mit dem Vorstand über die Vorlagen für die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung der Föderation und Vermögensverbleib

  1. Über die Auflösung der Föderation entscheidet die Mitgliederversammlung, die mit dem Verweis auf diesen Paragraphen einberufen wird. An dieser Mitgliederversammlung müssen min. 2/3 der gesamten Mitgliedsvereine teilnehmen. Falls nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend ist, wird vom Vorstand mit denselben Tagesordnungspunkten innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung, die spätestens innerhalb der nächsten vier Wochen stattzufinden hat, einberufen.
  2. Die nun neu einberufene Mitgliederversammlung, zwecks Auflösung der Föderation, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder auflösungsberechtigt. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Wuppertal, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Föderation ist Düsseldorf.

Stand: 18.04.2009